Vor kurzem kündigte die Gewobag an, dass sie einen externen Dienstleister mit der Durchführung einer Mieterbefragung zum Thema Zufriedenheit beauftragt hätte.
Wir hatten einige datenschutzrechtliche Bedenken, und da man uns keine Kontaktdaten für den Datenschutzbeauftragten der Gewobag zur Verfügung stellte, wandte ich mich an Dr. Alexander Dix, den Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin.
Unsere Bedenken waren folgende:
Für die Befragung sollen die Adressdaten der Mieter an die TTR Group als Auftragnehmer übermittelt werden, ohne dass eine Einwilligung der Mieter für die Datenweitergabe vorliegt.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat jeder Bürger einen Einwilligungsvorbehalt bei der Weitergabe ihn betreffender personenbezogener Daten.
Darüberhinaus wollten wir wissen, wie die Auswahl der 11.000 Mieter (für die Befragung) aus dem Bestand von ca. 60.000 Mietern erfolgt. Wer entscheidet darüber, welche Mieter an der Befragung teilnehmen sollen? Werden eventuell Mieter ausgeschlossen, die sich in der Vergangenheit über die Mietverhältnisse oder sonstige Unzulänglichkeiten der Mietsache beschwert hatten?
Es ist kein Geheimnis, dass der Auftraggeber von Umfragen die Rahmenbedingungen so setzt, dass das Ergebnis seinen Wünschen entspricht.
Und wie transparent ist letztlich die Auswertung der Befragung, d.h. können unabhängige Personen (z.B. Mieterbeiräte) die Auswertung überprüfen?
Oder werden die Antworten, die nicht ins Bild passen „geschönt“ oder gar nicht gewertet?
Eine zufriedenstellende Antwort der Gewobag erhielten wir erwartungsgemäß nicht, auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) der Wohnungsbaugesellschaft wurden uns nicht genannt.
Vom Berliner DSB bzw. seinem Referenten erhielt ich die Antwort, dass die Angaben der Gewobag rechtlich nicht zu beanstanden seien, sofern die genannten Rahmenbedingungen vom Auftragnehmer eingehalten werden.
Er verwies auf den §11 des Datenschutzgesetzes, der die Zweckbindung der Daten regelt.
Der gesamte Gesetzestext ist hier zu findenhttp://www.datenschutz-berlin.de/content/veroeffentlichungen/berliner-informationsgesetzbuch
bzw. als PDF-Datei zum Download
Juristisch völlig klar ist damit die Verwendung der Daten nicht, die ebenfalls betroffenen § 6 und 6a lassen mehrere Auslegungen zu.
Auch der Zeitrahmen zur Löschung der Daten beim Auftragnehmer nach Beendigung seines Auftrages ist nicht gesetzlich geregelt. In diesem Fall sollen es 6 Wochen sein, was nach Aussage des DSB eine recht lange Frist ist, üblich sind 2 Wochen.
Und natürlich kann niemand zur Mitwirkung und Beantwortung der Fragen verpflichtet werden. Die Verweigerung darf keinen nachteiligen Effekt für den Befragten haben.
Das stellt uns nicht zufrieden und beantwortet leider auch unsere Fragen und Bedenken nicht eindeutig, doch leider kann ich dazu keine bessere Auskunft geben.
Wenn Sie an der Befragung teilnehmen und im Nachhinein den Verdacht haben, dass ihre Adressdaten für weitere Zwecke verwendet werden, wenden Sie sich an den DSB des Landes Berlin, dieses Recht hat jeder Bürger.