Das Heizungsdrama – nächster Akt

Hier hatte ich ja hinreichend vom Problem mit den Heizungen im Quartier berichtet.
Am 11. Oktober hatte dann auch das letzte Haus im Viertel wieder warme Heizkörper. Zugegeben, es war nicht wirklich „kalt“, sondern kühl in den Wohnungen, d.h. 17° bis 19°C in den Räumen.
Ändert aber nichts daran, dass die Gewobag und ihre Dienstleister es nicht geschafft haben ihre Heizpflicht zu erfüllen.

Anrufer im Service Center – zumindest die, die eine längere Warteschleife ausgesessen haben – erhielten die Auskunft, dass sie das Recht auf Mietminderung ab 24. September hätten, dazu lediglich einen Antrag stellen müssten.
Natürlich haben das etliche Mieter gemacht, und nun bekamen die ersten ihre Antworten:

20% Mietminderung ab 1. Oktober wird ihnen von der Gewobag zugestanden.

Lächerlich, man muss nur die Gerichtsurteile studieren, die sich mit dem Thema „Mietminderung wegen Heizungsausfall“ befassen, um festzustellen, dass Berliner Gerichte in den verhandelten Fällen 70% oder 75% Mietminderung für gerechtfertigt hielten.
Exemplarisch die Beispiele

LG Berlin, Az 64 S 291/91
Fällt die Heizung während der Heizperiode aus, so kann der Mieter die Miete um 75% mindern. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Außentemperaturen herrschen

AG Charlottenburg, Az 216 C 7/13
Kommt es von Anfang Oktober bis Anfang Dezember zu einem Heizungsausfall, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel rechtfertigt eine Mietminderung um 70%

Also geht der Streit um die Mietminderung weiter, sowohl um den Zeitraum als auch um die Höhe.
Immerhin geht es dabei um dreistellige Beträge, also lassen es einige Mieter auf einen Rechtsstreit ankommen.

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Heizperiode

Im Winter ist es kalt, auch in Gebäuden, also müssen Wohnräume beheizt werden.
Eine Binsenweisheit, aber die Fragen, die sich daraus ergeben, sind alles andere als einfach zu beantworten.
Die erste Frage lautet dabei: Welchen Zeitraum hat die Heizperiode überhaupt?

Gesetzlich ist das nicht festgelegt, doch wenn im Mietvertrag dazu keine Vereinbarung festgeschrieben ist, gilt der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode. In dieser Zeit muss der Vermieter die Heizanlage in Betrieb halten, unabhängig von den Außentemperaturen.
Außerhalb dieses Zeitraumes muss die Heizungsanlage eingeschaltet sein, wenn die Außentemperaturen tagsüber unter 16°C liegen oder wenn die Wohnraumtemperaturen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter 18°C liegen. Weiterlesen